Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. ALLGEMEINES

Der Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit dem Auftragnehmer erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Widersprechende Bedingungen sind ungültig. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

  1. LEISTUNGEN

Bei einer Qualitätsabweichung vom vereinbarten Standard, erklärt sich der Auftragnehmer bereit, nach zeitnahem Hinweis des Auftraggebers in Textform, die gerügte Dienstleistung zu überprüfen und an das vereinbarte Dienstleistungsniveau anzupassen.

  1. WINTERDIENST

Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen Gemeindereinigungssatzungen hinsichtlich der Räum- und Streupflicht bei winterlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Erforderlichkeit eines Winterdiensteinsatzes wird der Auftragnehmer selbstständig und rechtzeitig feststellen. Das Entfernen von Schnee und Eis kann in folgenden Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache und ggf. gegen zusätzliche Bezahlung erfolgen: Schnee oder überfrierende Nässe, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen wird; Schnee oder überfrierende Nässe, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte Gehwege geworfen wird; Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser; bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen. Soweit Zugänge- und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung des anfallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen zur Verfügung. Die Abfuhr von Schnee erfolgt nur gegen gesonderte Beauftragung und Berechnung. Kann der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt oder anderen nicht durch ihn verschuldeten Ereignissen ein Grundstück nicht erreichen, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Der Auftraggeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das jeweilige Grundstück über öffentlichen oder privaten Raum mit Fahrzeugen erreicht werden kann. Der Winterdienst erfolgt ohne ausdrückliche Beauftragung im Einzelfall lediglich in der Wintersaison. Diese liegt zwischen dem 01.11. und 31.03. Winterdiensteinsätze vor und nach der Saison werden gesondert nach Aufwand mit einer zu vereinbarenden Einsatzpauschale abgerechnet.

  1. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber hat vor Auftragsbeginn eine ordnungsgemäße Übergabe und Einweisung in die Immobilie sicherzustellen und auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen. Weicht der übernommene Pflegezustand der Immobilie deutlich von dem besichtigten Zustand bei Angebotserstellung ab, kann der Auftragnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Auftragsbeginn ein Angebot für den erhöhten Einmalaufwand unterbreiten. Wird diese Beauftragung durch den Auftraggeber nicht übernommen, so behält sich der Auftragnehmer vor, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer ohne Berechnung die erforderlichen Schlüssel, Zugang zu fließendem kalten Wasser und Strom zur Verfügung.

  1. VERGÜTUNGEN

Die gestellten Rechnungen sind ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Ersatzteile und Material für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

Bei Gefahr in Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben.

Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung der Rechnungen des Auftragnehmers in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten. Bei begründeten Zweifeln an der Bonität des Auftraggebers oder wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Erlass des Insolvenzverfahrens gestellt hat, ist der Auftragnehmer zur sofortigen Einstellung seiner vertraglich geschuldeten Leistung berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesen Fällen zudem das Recht, einseitig den Dienstleistungsvertrag fristlos zu kündigen.

Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt.

  1. PREISANPASSUNGSKLAUSEL

Der Anbieter ist berechtigt, die jeweilige Preisliste maximal ein Mal pro Jahr, mit einer Frist von zwei Monaten, an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Monats zu, der auf dem Monat folgt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von der Preisanpassung erlangt hat. Dies wird ihm vom Anbieter in diesen Fällen in Textform mitgeteilt. Eine Sonderkündigung muss mit einer Frist von 4 Wochen zum Kündigungszeitpunkt schriftlich beim Auftragnehmer eingehen.

  1. HAFTUNG

Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung schuldhaft verursachte Schäden wird der Höhe nach auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages beschränkt. Die Deckungssummen dieses Vertrages stellen in jedem Fall die Haftungshöchstgrenzen dar und betragen je Versicherungsfall 10 Mio EUR pauschal für versicherte Personen und/oder Sachschäden und versicherte Vermögensschäden.

  1. DATENSCHUTZ

Die Erhebung und die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers oder dessen Vertreters durch den Auftragnehmer erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO ausschließlich zur Leistungserbringung und Vertragserfüllung. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, über die Kenntnis während der Zusammenarbeit erlangt wird. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.